Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat hohen Beweiswert
Arbeitgeber News

05.12.2023

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat hohen Beweiswert

Eine ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt als das wichtigste Beweismittel für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. In einer Richtlinie sind die Anforderungen, die an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu stellen sind, näher beschrieben. Das Bundesarbeitsgericht musste entscheiden, ob diese Anforderungen in einem konkreten Fall erfüllt waren.

Ein Arbeitgeber kann den Beweiswert eines ärztlichen Attests nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben, darlegt und beweist. In einem Fall, der dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlag, machte ein Arbeitgeber geltend, dass ein Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vorläge, und verweigerte einem krankgeschriebenen Mitarbeiter die Lohnfortzahlung. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied (BAG, Urteil vom 28.6.2023, 5 AZR 335/22).

Zum Fall: Ein Arbeitnehmer war im September 2020 für mehrere Wochen krankgeschrieben. Er legte in der Zeit zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, wobei die behandelnde Ärztin jeweils „M25.51 G R“ (Gelenkschmerz Schulterregion gesichert rechts) als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit angab. Der Arbeitgeber vertrat den Standpunkt, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert, und verweigerte die Lohnfortzahlung. Er argumentierte, die Bescheinigungen seien nicht entsprechend den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausgestellt worden. § 5 Abs. 1 der Richtlinie verlangt unter anderem, dass Symptome nach spätestens sieben Tagen durch eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose ausgetauscht werden. Umstritten war nun, ob diese Anforderung im vorliegenden Fall erfüllt war.

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie könne grundsätzlich zu einer Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führen, befand das BAG. Das Gericht verneinte jedoch im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen diese Vorschrift. Das BAG verwies dabei auf das Urteil des Arbeitsgerichts, wonach die ärztliche Feststellung, die hinter dem ICD-10-Code „M25.51 G R“ steht, durchaus eine Diagnose darstellen kann. Sie unterscheide sich qualitativ von der bloßen Feststellung unspezifischer Symptome. Nach Auffassung des BAG verlangt § 5 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nicht, dass der Arzt ab der zweiten Woche der Arbeitsunfähigkeit bereits konkrete Schmerzursachen attestiere.

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