Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 2025
Arbeitgeber News

13.01.2025

Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 2025

Zum 1. Januar 2025 ändert sich der Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für höherverdienende Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind.

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten vom Arbeitgeber Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Die Zuschüsse sind in der Höhe zu zahlen, wie Beiträge für den Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers anfallen würden. Bei der Berechnung des Beitragszuschusses wird die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung (mit Krankengeldanspruch) in Höhe von 7,6 Prozent bzw. die Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes von 7,0 Prozent (ohne Krankengeldanspruch) sowie der halbe Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zugrunde gelegt, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragszuschuss 2025 höchstens 99,23 Euro (1,8 Prozent aus 5.512,50 Euro). In Sachsen 71,66 Euro (1,3 Prozent aus 5.512,50 Euro). Auf den Beitragszuschlag für Kinderlose wird kein Zuschuss gewährt.

Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, bemisst sich der Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 Prozent) plus dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (1,25 Prozent). Begrenzt ist der Zuschuss jedoch auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags. Für 2025 ergibt sich damit ein monatlicher Höchstzuschuss von 471,32 Euro (7,3 Prozent + 1,25 Prozent aus 5.512,50 Euro). In der Pflegeversicherung ist der Zuschuss begrenzt auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung als Arbeitgeberbeitrag zu zahlen wäre (1,8 Prozent aus 5.512,50 Euro = 99,23 Euro und in Sachsen 1,3 Prozent aus 5.512,50 Euro = 71,66 Euro), höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrags.

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