14.03.2025
Arbeitgeber zu Entschädigungszahlung verurteilt
AAG-Schutzpflichten vernachlässigt: Gemäß § 12 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte diskriminiert werden. Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel dann geboten, wenn eine Kundenbetreuerin von einem Kunden oder einer Kundin allein deshalb abgelehnt wird, weil sie eine Frau ist. Kommt ein Arbeitgeber seinen Schutzpflichten nicht nach, kann die betroffene Mitarbeiterin eine Entschädigung verlangen.
Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2024, 10 Sa 13/24 auf Grundlage des § 12 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Im vorliegenden Fall ging es um die Kundenbetreuung im Rahmen eines Bauvorhabens. Eine Bauinteressentin lehnte die ihr zugeordnete Mitarbeiterin mit der Begründung ab, keine Frau als Beraterin zu wollen. Daraufhin wurde die Betreuung der Kundin intern an den Vorgesetzten und Regionalleiter des Unternehmens übertragen. Die Arbeitnehmerin beschwerte sich bei der betrieblichen AGG-Beschwerdestelle und äußerte auch gegenüber ihrem Vorgesetzten, dass sie diskriminiert werde. Dieser informierte den Personalleiter, der ebenfalls die AGG-Beschwerdestelle mit der Bitte um Prüfung konsultierte. In der Folge kam es zu einem Telefonat zwischen der Kundin und dem Regionalleiter, in dessen Verlauf die Kundin zwar ihre Wortwahl im Zusammenhang mit der Ablehnung der Frau als Beraterin bedauerte, jedoch weiterhin deutlich machte, dass sie einen anderen Ansprechpartner als die ihr zugeordnete Beraterin bevorzuge. Es blieb letztlich bei dem internen Wechsel zum Regionalleiter als Betreuer der Kundin.
Das LAG Baden-Württemberg gab der Klägerin grundsätzlich Recht. Der Regionalleiter habe zunächst nicht deutlich gemacht, dass der Arbeitgeber die Ablehnung der Mitarbeiterin durch die Bauinteressentin allein deshalb, weil es sich um eine Frau handelt, nicht widerspruchslos hinnehme. Er habe die Haltung der Kundin, die zu einer Benachteiligung der Mitarbeiterin führte, ungeprüft übernommen. Nach Auffassung des LAG hätte der Vorgesetzte auf die Kundin zugehen und versuchen müssen, sie von der Qualifikation der Mitarbeiterin als Betreuerin zu überzeugen. Auch hätte er sich nach den Gründen für die Vorbehalte der Bauinteressentin gerade gegenüber Frauen erkundigen können. Das LAG Baden-Württemberg sprach der Arbeitnehmerin jedoch eine weit geringere Entschädigungssumme zu als von ihr gefordert. Die Klägerin hatte eine Entschädigung von sechs Bruttomonatsgehältern verlangt, was insgesamt 84.300 Euro entsprochen hätte. Das LAG verurteilte den Arbeitgeber dagegen zu einer Entschädigungszahlung von nur 1.500 Euro.