11.03.2024
Arbeitgeber tragen Verantwortung für richtige Meldung
Arbeitgeber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. Oktober 2023 entschieden (Aktenzeichen: L 8 BA 194/21).
In dem verhandelten Sachverhalt ging es um eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis. Die betroffene Arbeitnehmerin war von April bis Oktober 2023 bei ihr als medizinische Fachangestellte beschäftigt (ca. 2 Stunden pro Woche, rund 80 Euro/Monat). Nach dem Arbeitsvertrag übte sie bei Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Klägerin bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Im streitigen Zeitraum entrichtete die Arztpraxis für die Arbeitnehmerin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
Nach einer Betriebsprüfung erhob die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen Beiträge zur Sozialversicherung nach (ca. 900 Euro). Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier zu beurteilende zweite sei in vollem Umfang versicherungspflichtig. Dagegen wehrte sich die Klägerin vergeblich vor dem Sozialgericht Dortmund.
Dessen Urteil hat das LSG nun bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübe, sei nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Als diese eine zusammenrechnungsfreie Tätigkeit habe die Rentenversicherung zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der Arztpraxis begonnen worden sei. Die rechtlich fehlerhafte Beurteilung des ihm bekannten Sachverhalts sei einer dem Arbeitgeber unverschuldeten, schutzwürdigen Unkenntnis einer bereits ausgeübten geringfügigen Nebenbeschäftigung nicht gleichzusetzen.
Die (richtige) sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liege grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer seien auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss. Schwierigkeiten bei der (rechtlich) zutreffenden Meldung sei durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liege es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i Satz 5 SGB IV) zu beantragen.