Arbeitgeber darf bezahlte Anwaltskosten nicht vom Betriebsrat zurückverlangen
Arbeitgeber News

07.05.2024

Arbeitgeber darf bezahlte Anwaltskosten nicht vom Betriebsrat zurückverlangen

Ein Arbeitgeber bezahlte die Kosten, die einem Betriebsratsmitglied für die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, und zog ihm das Geld anschließend vom Lohn ab. Diese Vorgehensweise war unzulässig, befand das Bundesarbeitsgericht.

Wenn sich ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit anwaltlich beraten lässt und der Arbeitgeber anschließend die Anwaltsrechnung begleicht, so kann er die übernommenen Kosten nicht vom Betriebsrat zurückfordern. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2023, 7 AZR 338/22). Demnach greifen die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts in einem solchen Fall nicht.

Im vorliegenden Fall ließ sich ein Betriebsratsmitglied anwaltlich beraten, nachdem sein Arbeitgeber ihm die Teilnahme an zwei Schulungen verweigert hatte. Die Anwaltskanzlei schickte die Rechnung für ihre Tätigkeit an den Arbeitgeber. Dieser leitete die Rechnung an den Betriebsrat weiter und bat darum, dass der Arbeitnehmer den Rechnungsbetrag persönlich begleicht. Als der Arbeitnehmer dieser Bitte nicht nachkam, bezahlte der Arbeitgeber die Rechnung und zog den Betrag anschließend vom Gehalt des Betriebsratsmitglieds ab. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, gemäß § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) habe der Arbeitgeber die Anwaltskosten zu tragen, und klagte auf Zahlung des Betrags, den ihm der Arbeitgeber vom Lohn abgezogen hatte.

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber die von ihm übernommenen Kosten nicht vom Mitarbeiter zurückfordern kann. Dementsprechend hätte er den Betrag nicht vom Gehalt des Betriebsratsmitglieds abziehen dürfen. Jedoch stützte das BAG seine Entscheidung nicht auf § 40 BetrVG. Gemäß dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit tragen, wozu auch Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gehören können. Allerdings setzt dies voraus, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss für die Beauftragung eines Anwalts vorliegt. Einen solchen Beschluss gab es im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund hätte der Arbeitgeber die Anwaltskosten nicht übernehmen müssen. Nachdem er sie aber bezahlt hatte, durfte er den Arbeitnehmer nicht in Regress nehmen, befand das BAG. Im vorliegenden Fall greifen nach BAG-Ansicht die Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag nicht. Auch ein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung kommt nach BAG-Auffassung hier nicht in Betracht.

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