Anspruch auf Mutterschutz auch bei Fehlgeburten
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14.03.2025

Anspruch auf Mutterschutz auch bei Fehlgeburten

Arbeitnehmerinnen haben künftig die Möglichkeit, nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz in Anspruch zu nehmen. Das sieht das sogenannte Mutterschutzanpassungsgesetz vor, dass der Bundestag am 30. Januar 2025 beschlossen hat. Die Neuregelung soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt gerecht werden. Betroffene Arbeitnehmerinnen sollen damit in Zukunft nicht mehr auf eine ärztliche Krankschreibung nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. Als Fehlgeburt wird das vorzeitige Ende der Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche definiert.

Die Neuregelung im Mutterschutzanpassungsgesetz sieht die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten vor. Demnach gilt bei einer Fehlgeburt

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot von 2 Wochen,
  • bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot von 6 Wochen und
  • bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen,

sofern sich die betroffene Arbeitnehmerin nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Das bedeutet: Arbeitnehmerinnen, die eine Fehlgeburt erleiden, können selbst entscheiden, ob sie die Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen möchten. „Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechendes Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent“, heißt es von Seiten des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Der Bundesrat hat das Gesetz gebilligt. Die genannte Gesetzesänderung wird damit am 1. Juni 2025 in Kraft treten.

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