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Krankenhausbehandlung
Unsere Verträge sichern die modernsten und kostspieligsten Behandlungsmethoden, auch Herzoperationen, Organverpflanzungen und den Einsatz von Nierensteinzertrümmerern, usw. Im Rahmen dieser Verträge übernehmen wir - zeitlich unbegrenzt - die vollen Kosten.
Krankenhausbehandlung - Fragen und Antworten
Muss ich die Verordnung von Krankenhausbehandlung vorab einreichen?
Nein, eine Genehmigung von uns ist in der Regel nicht erforderlich. Bei der Aufnahme legen Sie die Einweisung und die elektronische Gesundheitskarte vor.
Ausnahmen:
- Die Behandlung soll in Berlin stattfinden
- Es ist ein operativer Eingriff geplant, der als kosmetische, medizinisch nicht notwendige, Operation betrachtet werden könnte. Beispiele: Hautstraffungen, Korrektur von Ohren, Nase oder der Brust
- Sie möchten sich in einem Krankenhaus im Ausland behandeln lassen
Muss ich eine Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung leisten?
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, haben Sie kalendertäglich 10 Euro Zuzahlung an das Krankenhaus zu zahlen. Die Zuzahlung ist auf höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Bei stationärer Entbindung, ambulanter, teilstationärer, vorstationärer und nachstationärer Behandlung haben Sie keine Zuzahlung zu leisten.
Wie finde ich ein geeignetes Krankenhaus?
Mit dem BKK Klinikfinder bieten wir Ihnen eine komfortable und umfassende Klinik-Suchmaschine an.
Werden die Kosten für ein Ein-/Zweibettzimmer übernommen?
Nein. Hierbei handelt es sich um eine Wahlleistung, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden darf. Dies gilt ebenso für die Behandlung durch einen Chefarzt.
Nutzen Sie gerne die Angebote unseres Partners, der Barmenia Krankenversicherung, diese bietet maßgeschneiderte Zusatzversicherungen für höchste Ansprüche – individuell kombinierbar und zu einem beispielhaft günstigen Preis. Lesen Sie hier mehr zu dem Thema „Private Zusatzversicherung ExtraPlus“ oder wenden Sie sich direkt an die Barmenia AG (Tel. 0202 438-3560).
Mein Kind ist im Krankenhaus. Übernehmen Sie die Unterbringungskosten einer Begleitperson?
Viele Krankenhäuser bieten die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson (Rooming-In) an. Wir übernehmen die Kosten für eine Begleitperson bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres des Kindes. Die Kosten werden in der Regel direkt mit uns abgerechnet.
Bei älteren Kindern oder Erwachsenen bitten wir Sie um Zusendung eines Antrages mit ärztlicher Stellungnahme, aus der die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson hervorgeht.
Sofern Sie eine Privatrechnung erhalten, erstatten wir Ihnen für jede Übernachtung der Begleitung inklusive Verpflegung maximal 45 Euro.
Ersetzen Sie den Verdienstausfall einer Begleitperson?
Wenn der Arzt im Krankenhaus die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson feststellt, erstatten wir Ihnen Ihren Verdienstausfall. Der Erstattungsbetrag wird individuell berechnet und ist abhängig von der Kürzung Ihres Gehaltes durch Ihren Arbeitgeber. Betriebliche Regelungen, zum Beispiel auf bezahlte Freistellung von der Arbeit bei schwerer Erkrankung eines Kindes, sind von Ihnen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Wie wird meine weitere Versorgung nach der Entlassung sichergestellt?
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, ein effektives Entlassungsmanagement zur Unterstützung des Übergangs in die Anschlussversorgung zu gewährleisten. Verantwortliche Krankenhausärzte können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Übergangszeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen sowie Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Wenden Sie sich bitte an den Sozialdienst im Krankenhaus.
Für Krankenhäuser und Sozialdienste: Bitte melden sich bei Fragen zum Entlassmanagement telefonisch unter 0511 911 10 911 oder senden Sie eine E-Mail an: info@energie-bkk.de.
Informationen zur Versorgung von Operationswunden lesen Sie auf der Website patienten-information.de von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung.