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Fahr- und Transportkosten
Bei medizinischer Notwendigkeit übernehmen wir Fahrkosten in folgenden Fällen:
- bei Fahrten im Zusammenhang mit einer stationären Krankenhausbehandlung,
- bei Rettungsfahrten zu einem Krankenhaus,
- bei anderen Fahrten mit einem Krankenwagen sowie
- bei Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation oder einer vor- bzw. nachstationären Behandlung anstelle einer sonst erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung.
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung dürfen die Krankenkassen nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der sogenannten Krankentransport-Richtlinie festgelegt hat.
Die Voraussetzungen sind regelhaft bei Fahrten
- zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie
- zur ambulanten Dialysebehandlung
erfüllt.
Weiterhin werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung unter anderem dann erstattet, wenn Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) besitzen oder eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können. Bei der Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zugleich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen, die einen Bedarf an einer Beförderung zur Folge hat. Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind. Seit 1. Januar 2019 übernehmen wir diese Fahrten, ohne dass vorab ein Antrag erforderlich ist. Dies gilt nicht für Fahrten mit einem Krankentransportwagen.
Versicherte, deren Situation mit dem oben genannten Personenkreis vergleichbar ist, die aber kein Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie keine Einstufung in den Pflegegrad 3 mit vorliegender dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 besitzen, und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, haben ebenfalls einen Anspruch auf die Übernahme der Fahrkosten. In diesen Ausnahmefällen ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Website des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei Fahrten zu ambulanten onkologischen Serienbehandlungen der Chemo- oder Strahlentherapie zahlen Sie bei uns lediglich für die erste Hin- und letzte Rückfahrt der Serie die gesetzliche Zuzahlung.
Im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation haben Sie bei uns keine Zuzahlung zu leisten.
Wenn Sie noch weitere Fragen dazu haben, beraten wir Sie gern unter 0511 911 10 920.