Cannabis
Leistungen von A bis E

Cannabis Behandlung

Seit 10. März 2017 ist die Verordnung von Cannabis auf einem Kassenrezept unter bestimmten Voraussetzungen durch die energie-BKK möglich. Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen können Cannabis in Form von Blüten oder Extrakten sowie Arzneimittel mit den synthetischen Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon erhalten. Weitere Informationen finden Sie nachfolgend.

Hat jeder Patient Anspruch auf Cannabis?

Die Versorgung mit Cannabis bleibt schwerkranken Patienten vorbehalten; allerdings hat der Gesetzgeber auf eine starre Liste mit Erkrankungen verzichtet. Trotzdem gibt es für den Arzt einige Einschränkungen: Es darf keine andere Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen oder im entsprechenden Einzelfall unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen können. Außerdem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen.

In welchen Fällen hilft Cannabis?

Diese Frage ist schwierig zu beantworten, da es bisher zwar viel Forschung zu diesem Thema gibt, viele der Studien aber nicht aussagekräftig genug sind. Cannabis ist bisher in den Leitlinien zur medizinischen Behandlung nur sehr vereinzelt aufgeführt. In Deutschland sind zwei Fertigarzneimittel im Handel, die zum einen zur Behandlung von Spastiken bei Multipler Sklerose zugelassen sind (Sativex Spray, enthält Tetrahydrocannabinol THC und Cannabidiol), zum anderen zur Behandlung von Übelkeit und Erbrechen bei Chemotherapie, wenn Patienten auf andere Therapien nicht adäquat ansprechen (Canemes, enthält Nabilon). Weitere denkbare Anwendungsgebiete sind z.B. im Rahmen einer Therapie chronischer Schmerzen oder auch bei Kachexie (Auszehrung) bei Krebspatienten und HIV-Patienten.

Da die Datenlage zu Cannabis relativ schlecht ist, wird durch das BfArM eine nicht-interventionelle Begleiterhebung über 60 Monate durchgeführt. Der verschreibende Arzt ist verpflichtet, die für diese Untersuchung notwendigen Daten an das BfArM zu übermitteln. Diese Daten werden anonymisiert übermittelt, es werden also keine personenbezogenen Daten, die Rückschlüsse auf den jeweiligen Patienten erlauben, verarbeitet.

Welche Zubereitungen gibt es?

Derzeit gibt es die Möglichkeit, Cannabisblüten oder Cannabisextrakt zu verordnen sowie die Fertigarzneimittel Sativex Spray (bei Multipler Sklerose) und Canemes (bei Übelkeit und Erbrechen im Rahmen einer Chemotherapie). Außerdem gibt es die Möglichkeit von Dronabinol-Rezepturen.

Wer darf Cannabis verordnen?

Folgende Fachärzte dieser Fachgruppen dürfen seit dem 17. Oktober 2024 ohne Genehmigung der Krankenkasse Cannabis bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnen:

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Innere Medizin und Infektiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie

Ärzte anderer Fachrichtungen dürfen Cannabis ohne Genehmigung verordnen, wenn sie eine der folgenden Zusatzbezeichnungen führen:

  • Zusatzbezeichnung Geriatrie
  • Zusatzbezeichnung Medikamentöse Tumortherapie
  • Zusatzbezeichnung Palliativmedizin
  • Zusatzbezeichnung Schlafmedizin
  • Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie

Für alle Ärzte gilt: Sie können freiwillig weiterhin eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen, wenn sie dies zur Absicherung möchten.

Wie läuft das praktisch ab?

Zunächst müssen Sie mit Ihrem Arzt besprechen, ob er eine Behandlung mit Cannabis überhaupt für sinnvoll hält, Sie haben keinen automatischen Anspruch darauf. Reine Wunschverordnungen muss der Arzt nicht erfüllen.

Befürwortet Ihr Arzt, der keinen Genehmigungsvorbehalt durch die Krankenkasse hat, eine Behandlung, kann er Ihnen ein Kassenrezept (Muster 16) ausstellen. Wenn Blüten verordnet werden, ist eine genaue Angabe der Blütensorte notwendig, da sich diese in ihrem THC-Gehalt deutlich unterscheiden. Zudem muss auf dem Rezept bei allen verordneten Zubereitungen die genaue Gebrauchsanweisung vermerkt werden.

Befürwortet Ihr Arzt, mit Genehmigungsvorbehalt durch die Krankenkasse, eine Behandlung, muss das Kassenrezept (Muster 16) zunächst bei der energie-BKK zur Prüfung eingereicht werden. Zusätzlich ist eine medizinische Stellungnahme Ihres Arztes erforderlich, die die Behandlung begründet. Diese sollte folgende Informationen enthalten:

  • Diagnosen, die die Verordnung begründen
  • Dauer der Erkrankung und Symptomatik, die die Behandlung mit Cannabis begründet sowie Angaben zu vorherigen Therapien einschließlich Abbruchgründen (mangelnder Therapieerfolg, starke Nebenwirkungen, Kontraindikation)
  • Genaue Bezeichnung der verordneten Leistung (Angabe Wirkstoff, Handelsname oder Rezeptur, Blüten, etc.)
  • Dosierung und Art der Anwendung, Darreichungsform

Für die Genehmigungsprüfung werden die Unterlagen dann an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung weitergeleitet. Anschließend informiert Sie die energie-BKK über das Ergebnis der Prüfung.

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