A-Z Kinderkrankengeld
Kinderkrankengeld
Hier erfahren Sie alles über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld.
Solange das Kind noch keine 12 Jahre alt und gesetzlich versichert ist (bei behinderten Kindern ohne Altersgrenze) sowie von einem versicherten Elternteil wegen Krankheit beaufsichtigt, betreut oder gepflegt wird, und eine andere im Haushalt lebende Person diese Tätigkeiten nicht übernehmen kann, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Weitergehende Leistungen sind zur Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder möglich.
Im Pflegestudiumstärkungsgesetz wurden die Anspruchstage für 2024 und 2025 festgelegt. Danach können Elternteile in diesen beiden Jahren jeweils 15 Arbeitstage pro Kind beziehen (statt 10), Alleinerziehende pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20). Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25) und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).
Seit dem 1. Juli 2024 ist es dauerhaft möglich, dass Eltern die ein krankes Kind zuhause betreuen müssen, eine ärztliche Bescheinigung für ihr krankes Kind telefonisch anfordern können ohne persönlich in der Praxis zu erscheinen - die sogenannte telefonische Kinderkrankmeldung. Möglich sind Bescheinigungen zum Bezug von Kinderkrankengeld für maximal fünf Tage. Bedingung für die neue Regelung ist, dass das Kind der ärztlichen Praxis aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist. Auch muss eine telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar angesehen werden.
Bitte ergänzen Sie die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung Ihres Kindes durch Ihre Angaben im Bereich Antrag des Versicherten und reichen diese bei uns ein.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Es besteht dann so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme andauert. Eine Höchstanspruchsdauer ist nicht vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Anspruchstage bei häuslicher Pflege, Beaufsichtigung und Betreuung angerechnet.
Der Anspruch besteht jedoch nur wenn
- die Mitaufnahme medizinisch notwendig,
- das Kind unter 12 Jahre alt,
- oder es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.
Bitte übermitteln Sie uns die von der Einrichtung ausgefüllte Bescheinigung zur medizinisch notwendigen Mitaufnahme zusammen mit Ihrem Antrag auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme.
In manchen Fällen kann es sein, dass gleich mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld entstehen. Beispielsweise bei einer stationären Mitaufnahme aufgrund des Alters parallel zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes oder zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung. Wenn dies zutrifft, kann nur ein Anspruch realisiert werden. Eltern haben dann das Wahlrecht.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Dann melden Sie sich gerne bei unserem zuständigen Fachteam über unsere Servicehotline 0511 911 10 940.