Neue Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006
Startseite

Gesamtsozialversicherungsbeiträge - Fälligkeitstermine

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.

Warum lassen Sie die Beiträge nicht einfach von uns abbuchen? SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung)


Wichtig zu wissen ist, dass der Beitragsnachweis zwei Werktage vor der Fälligkeit bei uns sein muss, sonst buchen wir eine maschinelle Schätzung ab.

Voraussichtliche Höhe der Beiträge

Sie kennen bis zum Fälligkeitstag noch nicht die genaue Höhe der abzuführenden Beiträge? Dann sollten Sie die Beitragshöhe so genau wie möglich schätzen. Der verbleibende Restbetrag darf nur sehr gering sein. Orientieren Sie sich am letzten Beitragssoll unter Berücksichtigung der Anzahl der Beschäftigten, der Arbeitstage, Arbeitsstunden usw...

Wichtig: Bitte dokumentieren Sie Ihre Parameter, da diese für die Betriebsprüfung nachvollziehbar sein müssen.

Sie haben zuviel oder zu wenig gezahlt? Gleichen Sie es einfach mit der nächsten Fälligkeit (Beitragsnachweis) aus.

 

Beiträge für freiwillig Versicherte

Für die „Firmenzahler“ (Sie überweisen für unsere freiwillig Versicherten die Beiträge) gelten die Bestimmungen der neuen Fälligkeit nicht – sondern die Satzung! Bei Ihrer energie-BKK sind die freiwilligen Beiträge erst am 15. des Folgemonats fällig – wie bisher auch. Es ist ganz einfach: Reichen Sie einen separaten Beitragsnachweis nur für die Firmenzahler mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ein.


Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne unter 0511 911 10 970 an.

Hallo, haben Sie eine Frage?
Überprüfen oder Zurücksetzen der Datenschutzeinstellungen