16.12.2020
FFP2-Gratismasken für Risikopatienten
Seit dem 15. Dezember 2020 gilt die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Allen Apotheken wird damit erlaubt, kostenfrei je drei FFP2-Masken oder
Masken in vergleichbarer Qualität pro berechtigtem Patient abzugeben.
Anspruch auf diese Leistung haben Über-60-Jährige sowie Menschen mit
bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren.
Alle Anspruchsberechtigten können sich bis zum 6. Januar 2021 ihre Masken abholen. Um nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, genügt ihr Personalausweis oder eine Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen. Selbstverständlich kann auch eine andere Person zur Abholung bevollmächtigt werden. Laut der Verordnung berechtigen folgende Risikofaktoren oder Vorerkrankungen zum Erhalt der kostenfreien Masken: aktive Krebserkrankung, COPD beziehungsweise Asthma, Diabetes Typ-2, Herzinsuffizienz, Schlaganfall oder Demenz, Transplantation oder schwere Niereninsuffizienz.
Im neuen Jahr können Berechtigte dann einmalig zwölf weitere Masken bekommen. Hierzu erhalten alle Versicherten der Risikogruppen zeitnah von ihren Krankenkassen oder privaten Versicherungen zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken. Die Abgabe der ersten sechs erfolgt voraussichtlich vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021, die der anderen sechs vorausichtlich vom 16. Februar 2021 bis 15. April 2021.