Pflegeunterstützungsgeld
Wenn nach Akutereignissen die Pflege eines nahen Angehörigen organisiert oder sichergestellt werden muss, besteht die Möglichkeit, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben. Beschäftigte teilen dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Auf sein Verlangen legen sie eine ärztliche Bescheinigung vor, die neben der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit des Angehörigen auch die Notwendigkeit für die Arbeitsverhinderung bestätigt. Diese kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, unabhängig von der Betriebsgröße. Mit dieser ärztlichen Bescheinigung kann unverzüglich ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen (ggf. Beihilfestelle) des pflegebedürftigen, nahen Angehörigen gestellt werden.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt oder 100 %, wenn in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsfreistellung eine Einmalzahlung gewährt wurde (z. B. Weihnachtsgeld). Es darf jedoch 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.
Diese beträgt 2024 172,50 Euro (70 % = 120,75 Euro). Der Krankenversicherungsschutz bleibt erhalten. Arbeitnehmer zahlen Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und zwar grundsätzlich die Hälfte. Zusammen mit ihrem Anteil überweist die Pflegekasse die Beiträge an die Versicherungsträger.