Beitragssätze der energie-BKK
1. Krankenversicherung
Krankenversicherung (in %)
|
Gesamt
|
Arbeitnehmeranteil
|
Arbeitgeberanteil
|
Allgemeiner Beitragssatz
|
14,60
|
7,30
|
7,30
|
Ermäßigter Beitragssatz*
|
14,00
|
7,00
|
7,00
|
Zusatzbeitragssatz
der energie-BKK
|
1,59**
|
0,795
|
0,795
|
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
|
1,7
|
|
|
Einkunftsart
|
Beitragssätze (in %) für pflichtversicherte Rentner
|
Beitragssätze (in %) für freiwillig versicherte Rentner
|
Gesetzliche Rente (LVA, BfA, etc.)
|
14,6 + 1,59**
|
14,6 + 1,59**
|
Versorgungsbezüge (Betriebsrente)
|
14,6 + 1,59**
|
14,6 + 1,59**
|
Sonstige Einkünfte(Miete, Zinsen, etc.)
|
Unterliegen nicht der Beitragspflicht
|
14,0 + 1,59**
|
*Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
**Änderungen des Zusatzbeitrages werden bei den Einkunftsarten gesetzliche Rente und Versorgungsbezügen für pflichtversicherte Mitglieder erst vom 1. Tag des 2. auf die Veränderung folgenden Kalendermonats berücksichtigt. Bis zum Berücksichtigungszeitpunkt gilt der vorhergehende Zusatzbeitrag weiter.
Beispiel:
Zusatzbeitrag seit 01.01.2023 in Höhe von 1,59 %.
Zu berücksichtigender Beitragssatz:
01.01.2023 bis 28.02.2023 = 1,38 %
01.03.2023 – laufend = 1,59 %
Der Zusatzbeitrag wird ab dem 1. Januar 2019 paritätisch finanziert, also jeweils zur Hälfte (0,795 Prozent) vom Versicherten und seinem Arbeitgeber bzw. bei Rentnern vom Rentenversicherungsträger getragen wird.
2. Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung
Für diese Sozialversicherungszweige werden die Beiträge von der Bundesregierung – mit Zustimmung des Bundesrates – festgelegt. Sie betragen (Stand: 1. Juli 2023):
- Rentenversicherung: 18,6 %
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
- Pflegeversicherung: 2,4 - 4 %
4,00 % |
kinderlose Versicherte |
3,40 % |
Versichterte mit einem Kind* |
3,15 % |
Versicherte mit zwei Kindern** |
2,90 % |
Versicherte mit drei Kindern** |
2,64 % |
Versicherte mit vier Kindern** |
2,40 % |
Versicherte mit fünf Kindern oder mehr** |
Mitglieder ohne Kinder müssen ab dem 23. Lebensjahr einen Zuschlag von 0,6 % allein tragen.
Dies bedeutet:
Bei den betroffenen Mitgliedern hat der Arbeitgeber Beiträge von 2,3 % (3,4 % : 2 = 1,7 % + 0,6 %) vom Entgelt abzuziehen und neben seinem unveränderten Anteil zu überweisen. Dies betrifft auch Personen mit Rentenbezug ohne Kinder, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden. Der Rentenversicherungsträger tritt an die Stelle des Arbeitgebers.
* Der Zuschlag von (derzeit) 0,6 % entfällt lebenslang, ab dem ersten Kind.
** Der Abschlag wird nur für Kinder gewährt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Mehr Informationen zur Reform der Pflegeversicherung erhalten Sie hier.