Stationäre Pflege
Pflegebedürftige können sich für
häusliche oder stationäre Pflege entscheiden.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen
(einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf.
Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum
Leistungsbetrag.
Monatliche Leistung pauschal |
Pflegegrad 2 |
770 Euro |
Pflegegrad 3 |
1.262 Euro |
Pflegegrad 4 |
1.775 Euro |
Pflegegrad 5 |
2.005 Euro |
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss
von 125 Euro monatlich.
Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung
und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen).
Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt
es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je
Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.
Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim
berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner
Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu
beantragen.
Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für
Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss
der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit
die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche
Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die
Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den
Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.
Hilfen vom Sozialamt
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der
Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente)
nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht
die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.
Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom
Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung
voraus.