Aufenthalt im Ausland
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Leistungen der
Pflegeversicherung, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten.
Dies ist nicht anders als in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um einen
vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im
Kalenderjahr handelt. In diesen Fällen wird das Pflegegeld
für diesen Zeitraum weitergezahlt. Bei Begleitung durch eine
Pflegekraft, die in einem Vertragsverhältnis mit der
Pflegekasse steht, kann auch die Pflegesachleistung (einschl.
Kombinationsleistung) beansprucht werden. Bei einer mitreisenden
Ersatzpflegekraft gilt dies auch für Verhinderungspflege.
Bei (gewöhnlichem) Aufenthalt/Wohnort in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und
Norwegen) oder in der Schweiz besteht Anspruch auf Pflegegeld auch
über sechs Wochen hinaus, eine Versicherung in der deutschen
Pflegeversicherung vorausgesetzt; dies gilt entsprechend für
das Pflegeunterstützungsgeld. Pflegesachleistungen sind
möglich, wenn sie nach dem Recht des Aufenthaltsstaates
vorgesehen sind (ggf. Anrechnung auf das Pflegegeld).