Verhinderungspflege
Voraussetzungen
Ist eine Pflegeperson (z. B. Angehörige, Bekannte) an der
Pflege gehindert, werden die Kosten einer Ersatzpflege
übernommen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson(en) den
Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 2) vor der
erstmaligen Verhinderung bereits sechs Monate in seiner
häuslichen Umgebung gepflegt hat (haben). Die Wartezeit ist
auch erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich
teilen.
Leistungen
Die Verhinderungspflege ist nicht auf die Ersatzpflege im
Haushalt des Anspruchsberechtigten beschränkt. Diese Leistung
kann z. B. auch in einer Pflegeeinrichtung, einem Krankenhaus,
einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einer
Krankenwohnung, einem Kindergarten, einer Schule, einem Internat
oder einem Wohnheim für behinderte Menschen erfolgen. Es
können die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt
werden.
Übernommen werden die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege
für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr und zwar bis
zu 1.612 Euro (ggf. erhöht um bis zu 806 Euro für noch
nicht beanspruchte Kurzzeitpflege).
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem
Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder
verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des
Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen nicht
überschreiten. Bei Nachweis höherer Auslagen (z. B.
Verdienstausfall, Fahrkosten) ist eine Kostenerstattung bis zu den
Höchstbeträgen möglich; dies gilt auch, wenn die
Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte bzw.
erwerbsmäßig ausgeübt wird (siehe auch
„Kurzzeitpflege“, „Sachleistungen“).