Verordnung von Cannabis
Seit 10. März 2017 ist die Verordnung von
Cannabis auf einem Kassenrezept unter bestimmten Voraussetzungen
und nach vorheriger Genehmigung durch die energie-BKK möglich.
Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen können Cannabis in
Form von Blüten oder Extrakten sowie Arzneimittel mit den
synthetischen Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon erhalten. Weitere
Informationen finden Sie nachfolgend.
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Hat jeder Patient Anspruch auf
Cannabis?
Die Versorgung mit Cannabis bleibt schwerkranken Patienten
vorbehalten; allerdings hat der Gesetzgeber auf eine starre Liste
mit Erkrankungen verzichtet. Trotzdem gibt es für den Arzt
einige Einschränkungen: Es darf keine andere
Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen oder im
entsprechenden Einzelfall unter Abwägung der zu erwartenden
Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des
Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen
können. Außerdem muss eine nicht ganz entfernt liegende
Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen.
Vor der ersten Lieferung muss die Verordnung durch die
energie-BKK geprüft und genehmigt werden. Hierfür wird in
den meisten Fällen die Expertise des MDK (Medizinischer Dienst
der Krankenversicherung) benötigt.
In welchen Fällen hilft Cannabis?
Diese Frage ist schwierig zu beantworten, da es bisher zwar viel
Forschung zu diesem Thema gibt, viele der Studien aber nicht
aussagekräftig genug sind. Cannabis ist bisher in den
Leitlinien zur medizinischen Behandlung nur sehr vereinzelt
aufgeführt. In Deutschland sind zwei Fertigarzneimittel im
Handel, die zum einen zur Behandlung von Spastiken bei Multipler
Sklerose zugelassen sind (Sativex Spray, enthält
Tetrahydrocannabinol THC und Cannabidiol), zum anderen zur
Behandlung von Übelkeit und Erbrechen bei Chemotherapie, wenn
Patienten auf andere Therapien nicht adäquat ansprechen
(Canemes, enthält Nabilon). Weitere denkbare Anwendungsgebiete
sind z.B. im Rahmen einer Therapie chronischer Schmerzen oder auch
bei Kachexie (Auszehrung) bei Krebspatienten und HIV-Patienten.
Da die Datenlage zu Cannabis relativ schlecht ist, wird durch
das BfArM eine nicht-interventionelle Begleiterhebung über 60
Monate durchgeführt. Der verschreibende Arzt ist verpflichtet,
die für diese Untersuchung notwendigen Daten an das BfArM zu
übermitteln. Diese Daten werden anonymisiert übermittelt,
es werden also keine personenbezogenen Daten, die
Rückschlüsse auf den jeweiligen Patienten erlauben,
verarbeitet.
Welche Zubereitungen gibt es?
Derzeit gibt es die Möglichkeit, Cannabisblüten oder
Cannabisextrakt zu verordnen sowie die Fertigarzneimittel Sativex
Spray (bei Multipler Sklerose) und Canemes (bei Übelkeit und
Erbrechen im Rahmen einer Chemotherapie). Außerdem gibt es
die Möglichkeit von Dronabinol-Rezepturen.
Wie läuft das praktisch ab?
Zunächst müssen Sie mit Ihrem Arzt besprechen, ob er
eine Behandlung mit Cannabis überhaupt für sinnvoll
hält, Sie haben keinen automatischen Anspruch darauf. Reine
Wunschverordnungen muss der Arzt nicht erfüllen.
Befürwortet Ihr Arzt eine Behandlung, wird er Ihnen ein
Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) auf einem besonderen
Rezeptformular ausstellen. Wenn Blüten verordnet werden, ist
eine genaue Angabe der Blütensorte notwendig, da sich diese in
ihrem THC-Gehalt deutlich unterscheiden. Zudem muss auf dem Rezept
bei allen verordneten Zubereitungen die genaue Gebrauchsanweisung
vermerkt werden.
Zusätzlich ist eine medizinische Stellungnahme Ihres Arztes
erforderlich, die die Behandlung begründet. Diese sollte
folgende Informationen enthalten:
-
Diagnosen, die die Verordnung begründen
-
Dauer der Erkrankung und Symptomatik, die die Behandlung mit
Cannabis begründet sowie Angaben zu vorherigen Therapien
einschließlich Abbruchgründen (mangelnder
Therapieerfolg, starke Nebenwirkungen, Kontraindikation)
-
Genaue Bezeichnung der verordneten Leistung (Angabe Wirkstoff,
Handelsname oder Rezeptur, Blüten, etc.)
-
Dosierung und Art der Anwendung, Darreichungsform
Das Rezept sowie die Unterlagen Ihres Arztes werden bei der
energie-BKK eingereicht. Für die Genehmigungsprüfung
werden die Unterlagen dann, wie bereits beschrieben, an den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung weitergeleitet.
Anschließend informiert Sie die energie-BKK über das
Ergebnis der Prüfung.