Soziale Sicherung der
Pflegepersonen
Wenn Pflegepersonen ganz oder teilweise auf eigene
Berufstätigkeit verzichten bzw. diese aufgeben müssen,
würde dies vor allem zu Nachteilen bei den
Rentenansprüchen führen. Deshalb zahlt die
Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung, wenn Pflegebedürftige mit mindestens
Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Die
soziale Sicherung umfasst aber auch die gesetzliche
Unfallversicherung sowie die Arbeitsförderung
(Arbeitslosenversicherung).
Als „Pflegeperson“ gilt, wenn die Pflege eines
Pflegebedürftigen an wenigstens zehn Stunden wöchentlich,
verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der
Woche erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur
durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird. Der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung (oder ggf. ein anderer
unabhängiger Gutachter) stellt dies fest. Bei Mehrfachpflege
wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im
Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand ermittelt. Dabei werden die
Angaben der jeweiligen Pflegepersonen zugrunde gelegt. In diesem
Zusammenhang ist es hilfreich, zum Beispiel in einem
„Pflegetagebuch“ die einzelnen Beeinträchtigungen
(einschl. Ausprägung) und den Umfang der Pflegetätigkeit
zu notieren. Für den Versicherungsschutz als Pflegeperson ist
ein Antrag nicht erforderlich, ein besonderer Fragebogen hilft, die
Voraussetzungen zu klären.
Krankenversicherung
Durch die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit wird
kein Krankenversicherungsschutz begründet. Eine bestehende
Krankenversicherung (eigene oder Familienversicherung) wird,
unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes, das die
Pflegeperson vom Pflegebedürftigen aus dessen
Pflegeversicherung erhält, davon nicht berührt. Das
Pflegegeld gilt nicht als Einkommen im Sinne des
Sozialversicherungs- und Steuerrechts.
Rentenversicherung
Pflegepersonen sind grundsätzlich
rentenversicherungspflichtig, wenn sie daneben nicht mehr als 30
Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.
Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach den
Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt. Maßgebend ist außerdem
Art bzw. Umfang der Leistungen (Bezug von Pflegegeld oder
ausschließlich Pflegesachleistung bzw. eine Kombination
dieser Leistungen). Je größer der Pflegeaufwand
ist, desto höher sind also das zugrunde gelegte Arbeitsentgelt
und damit die spätere Rente. Bei Mehrfachpflege werden
die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend aufgeteilt; bei der
Pflege mehrerer Pflegebedürftiger werden die Beiträge
für jede Tätigkeit bemessen. Grundlage für die
Berechnung der Beiträge ist die
„Bezugsgröße“ (Durchschnittsentgelt der
gesetzlichen Rentenversicherung). Die Zahlung und
Überweisung der Beiträge übernimmt die
Pflegekasse, der Pflegeperson werden die gemeldeten
Daten schriftlich mitgeteilt.
Arbeitsförderung
„Pflegepersonen“ sind nach dem Recht der
Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) versichert, wenn
sie vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig
waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung hatten.
Die Beiträge trägt die Pflegekasse.
Unfallversicherung
„Pflegepersonen“ sind im Rahmen ihrer
Pflegetätigkeit auch unfallversichert. Sie erhalten nach einem
Unfall oder bei einer Berufskrankheit die im
Sozialgesetzbuch VII vorgesehenen Leistungen (umfassende
Heilbehandlung, berufliche und soziale Rehabilitation,
Geldleistungen usw.). Die Beiträge trägt die Gemeinde, in
deren Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt)
liegt.
Informationen für pflegende Angehörige in
Nordrhein-Westfalen
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat eine Homepage eingerichtet
mit aktuellen Informationen zum Gesundheitsschutz pflegender
Angehöriger. Näheres hierzu finden Sie unter: www.unfallkasse-nrw.de/pflegende-angehoerige.