Betreuungs- und
Entlastungsleistungen
Mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen
werden zu Hause versorgt, überwiegend von Angehörigen.
Das kostet viel Kraft und der Zeitaufwand ist meist sehr hoch.
Unterstützung im Alltag
Diese Angebote helfen, Pflegepersonen zu entlasten. Für
Pflegebedürftige tragen sie dazu bei, lange in ihrer
häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu
erhalten und den Alltag möglichst selbstständig zu
bewältigen. Beispiele:
- Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
(z. B. Alzheimergruppen)
- Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender
Angehöriger im häuslichen Bereich
- Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder
Einzelbetreuung
- Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und
Entlastungsleistungen sowohl für Pflegebedürftige als
auch Pflegepersonen
- Familienentlastende Dienste
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Alltagsbegleitung
- Pflegebegleitung
Es handelt sich dabei um nach jeweiligem Landesrecht
geförderte bzw. förderungsfähige Angebote. Die
Landesverbände der Pflegekassen veröffentlichen diese auf
einer eigenen Internetseite.
Pflegesachleistungen umwandeln
Bei häuslicher Pflege sind ab Pflegegrad 2
körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung
sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch geeignete
Pflegekräfte als Sachleistung vorgesehen (einschl.
pflegefachliche Anleitungen). Zu den Betreuungsmaßnahmen
zählen zum Beispiel die Unterstützung, das
alltägliche Leben zu bewältigen und zu gestalten,
insbesondere auch die bedürfnisgerechte
Beschäftigung (einschl. Kommunikation, soziale Kontakte)
sowie das Aufrechterhalten eines geregelten
Tag-/Nacht-Rhythmus.
Bis zu 40 % des jeweiligen Sachleistungsbetrages kann für
Angebote zur Unterstützung im Alltag beansprucht werden.
Beispiel Pflegegrad 3
Sachleistung - mtl. |
1.298 Euro |
beansprucht werden im Monat Februar |
950 Euro |
(40 % wären 519,20 Euro) |
(Rest-)Anspruch 348 Euro |
Wird Pflegegeld bezogen, gelten die zur Unterstützung im
Alltag verwendeten („umgewandelten“) Beträge als
Pflegesachleistung, die entsprechend angerechnet werden (siehe
„Kombination von Sach- und Geldleistungen“).
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) erhalten monatlich
einen Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Erstattung von
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Kurzzeitpflege sowie Tages-/Nachtpflege, außerdem für
besondere Angebote der Pflegedienste (ohne Leistungen zur
körperbezogenen Selbstversorgung bei Pflegegrad 2 bis 5) sowie
für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur
Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuung, Entlastung
Pflegender oder Pflegebedürftiger). Die im Kalenderjahr nicht
ausgeschöpften Beträge können ins folgende
Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Auch diese Leistungen erleichtern die
Pflege:
- Pflegeberatung, Beratungseinsätze
- Pflegekurse
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes